Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 2-13 S 103/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Zu den Grenzen der Vorbefassung durch die Eigentümergemeinschaft/ Zu den Grenzen eines Anspruchs auf einen sog. Zweitbeschluss; §§ 21 Abs. 4 und 8 WEG
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Herabsetzung der bestandskräftigen Festsetzung einer Sicherheitsleistung für einen Lifteinbau, Voraussetzungen für gerichtliche Beschlussersetzung
- mietrechtsiegen.de
WEG - Anspruch eines Wohnungseigentümers auf einen abändernden Zweitbeschluss
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beschlussersetzung für Herabsetzung einer Sicherheitsleistung wegen Lifteinbaus?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anfechtung eines Negativbeschlusses einer WEG
- mietrecht-dav.de , S. 36 (Leitsatz)
Wohnungseigentumsrecht: Anfechtung eines Negativbeschlusses
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann hat Anfechtung eines Negativbeschlusses Erfolg? (IMR 2020, 248)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 06.06.2019 - 800 C 2118/17
- LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 2-13 S 103/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 475
- NZM 2020, 290
- ZMR 2020, 529
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11
Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 103/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aufgrund der Bestandskraft eines Beschlusses im Folgeverfahren der Einwand ausgeschlossen, der Beschluss habe seinerzeit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen (BGH NJW 2012, 2955). - OLG Frankfurt, 08.01.2009 - 20 W 384/07
Wohnungseigentum: Schließregelung betreffend die Hauseingangstür eines gemischten …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 103/19
Aber auch soweit man in Ausnahmefällen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Anspruch auf einen Zweitbeschluss bejaht, weil ein Festhalten an einem gefassten Beschluss grob unbillig ist und damit als gegen Treu und Glauben verstößt (so OLG Frankfurt NZM 2009, 440), liegen diese Umstände hier nicht vor.